Neufassung der Satzung des eingetragenen Vereins
„Förderkreis Stadtmuseum und Denkmalpflege Hammelburg“
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt –Registergericht- unter der Geschäftsnummer VR 10281 am 04.02.2009
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
§ 8 Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Förderkreis Stadtmuseum und Denkmalpflege Hammelburg e.V.“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Hammelburg.
1.3 Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister am Amtsgericht Schweinfurt (Registergericht) eingetragen.
1.4 Ab 01.01.2009 ist das Kalenderjahr gleichzeitig das Geschäftsjahr. Die Zeit 01.10.2008 bis 31.12.2008 bildet ein „Rumpf-Geschäftsjahr“.
1.5 Der Verein führt ein vom Vorstand beschlossenes Vereinszeichen (Logo).
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Verein setzt sich für den Erhalt und die Erweiterung des Stadtmuseums „Herrenmühle“ in Hammelburg ein. Er unterstützt das Stadtmuseum und die „Saale-Insel“ als Museumsbereiche sowie den Ausbau weiterer Museumsprojekte. Der Verein kann zu diesem Zweck die „Herrenmühle“ zur Nutzung übernehmen.
2.2 Weiterhin setzt sich der Verein für den Erhalt von Denkmalen ideell und materiell ein und unterstützt Projekte der Museumspädagogik.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Zwecke: Förderung von Kultur und Denkmalpflege im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
2.4 Diese Ziele und Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
2.4.1 Sammel- und Spendenaktionen zugunsten des Stadtmuseums und der Museumsinsel, weiterer Museumsprojekte und der Denkmalpflege,
2.4.2 Ankauf von Museumsgegenständen und anderer Projekte der Museumspädagogik,
2.4.3 Sammlung, Dokumentation und Auswertung von Heimatliteratur sowie Unterlagen zu Museumsprojekten/-pädagogik,
2.4.4 Veranstaltungen und Publikationen zu Themen im Zusammenhang mit dem Museum oder anderer Projekte der Museumspädagogik,
2.4.5 Einbindung von Lehrkräften/Kindern/Jugendlichen/Schulklassen u.ä. in die Museumspädagogik,
2.4.6 Führungen durch das Museum, die Stadt, Stadtteile und zu den Bau- und Kulturdenkmälern des ehemaligen Landkreises Hammelburg, sowie
2.4.7 Heranführung der Jugend an die Grundsätze der Heimat- und Denkmalpflege.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.6 Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend den vorgenannten Zwecken gemäß Nr. 2.1 bis 2.4 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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2.7 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.8 Der Verein kann Mitglied bei anderen Vereinen und Organisationen werden, soweit deren Ziele/Zwecke denen des Förderkreises entsprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie wird mit Unterschrift des Vorsitzenden wirksam. Das neue Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Satzung.
3.2 Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
3.3 Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
3.4 Fördernde Mitglieder können juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und nicht rechtsfähige Personengesellschaften werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen Stimmrecht.
3.5 Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung der Vereinsziele / -zwecke besonders verdient gemacht hat.
Eine Person kann
- auf Antrag des Vorstandes
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung
- mit einer Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
3.6 Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt
3.6.1 durch den Tod des Mitgliedes
3.6.2 durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenem Brief dem Vorstand gegenüber für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind noch zu entrichten, geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
3.6.3 durch Ausschluss aufgrund Beschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied seine Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung und trotz Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt oder sonst gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins handelt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind berechtigt
4.1.1 zur Teilnahme bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,
4.1.2 zum freien Eintritt in das Museum sowie zu besonderen Veranstaltungen / Ausstellungen im Stadtmuseum oder auf der Museumsinsel, sowie
4.1.3 zum Bezug von Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen.
4.2. Stimmrecht bei Abstimmungen haben nur ordentliche Mitglieder.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
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5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet
5.1.1 zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse sowie
5.1.2 zur Zahlung der Mitglieds- bzw. Förderbeiträge.
5.2 Das Stimmrecht kann erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages ausgeübt werden.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
- aus den Mitgliedern
- auf die Dauer von 3 Jahren
- mit einfacher Mehrheit.
Im Bedarfsfall wird durch Zuwahl in der Mitgliederversammlung ergänzt.
Sollte aus dringenden Gründen eine unverzügliche Nachbesetzung notwendig sein, so kann der Vorstand eine Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand bleibt bis zur wirksam erfolgten Neuwahl im Amt.
6.2 Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
- dem Schriftführer (gleichzeitig Geschäftsführer),
- dem Schatzmeister (Kassier) und
- den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens eins und höchstens acht Mitglieder. Sie wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3 Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann auch ein Einzelmitglied für bestimmte Aufgaben als „Ansprechpartner“ gegenüber Dritten einsetzen. Dieses spricht im Bedarfsfall Einzelheiten z.B. bei Nutzung von Vereinseigentum durch Dritte ab.
6.4 Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten werden. Für das Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter gemeinsam für den Verein nur tätig werden, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung seine Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung und der Arbeit der Ausschüsse.
6.5 Der Schriftführer (Geschäftsführer) besorgt die Führung der Niederschriften und des Mitgliederverzeichnisses, den Schriftverkehr, die Verwaltung der Schriftsachen sowie die Ausführung der Beschlüsse, soweit der Vorsitzende sie ihm übertragen hat.
6.6 Der Schatzmeister (Kassier) besorgt die Einziehung der Beiträge und Begleichung der Ausgaben. Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Wird die Rechnungslegung nicht beanstandet, so erhält er Entlastung. In jedem Jahr hat durch zwei Mitglieder des Vereins eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Bericht / das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
6.7 Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt.
Die Einladung hierzu
- erfolgt schriftlich,
- durch den Vorsitzenden,
- unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
- mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll außerdem im redaktionellen Teil der Tagespresse bekannt gegeben werden.
Sofern diese Satzung in Einzelfällen keine andere Regelung vorsieht, werden alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder getroffen.
6.8 Der Mitgliederversammlung obliegt:
6.8.1 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
6.8.2 die Entlastung des Vorstands
6.8.3 die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Kassiers
6.8.4 die Festsetzung der Satzung bzw. deren Änderungen
6.8.5 die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6.8.6 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
6.8.7 die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
6.8.8 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.8.9 die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
6.8. 10 Sie kann auch über Angelegenheiten beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder deren Behandlung in einem „Dringlichkeitsbeschluss“ beantragen. Ein solcher Dringlichkeitsbeschluss ist nicht zulässig für Satzungsänderungen, Neuwahlen oder Zuwahlen. Diese Angelegenheiten können nur behandelt werden, wenn sie vorher mit der Einladung angekündigt waren.
6.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls
- durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden
- unter Bekanntgabe der Tagesordnung
- mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung einzuberufen
6.9.1 auf Beschluss des Vorstandes oder
6.9.2 auf mit schriftlichen Gründen versehenem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
§ 7 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
7.1 Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Acht.
7.2 Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
7.3 Sämtliche Beschlüsse werden in einer Niederschrift aufgenommen und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Hammelburg, die es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
8.2 Die Mitgliederversammlung vom 15.11.2007 hat eine Geschäftsordnung für den Verein beschlossen.
Diese regelt insbesondere
- die Aufgaben innerhalb des Vorstandes und der Ausschüsse,
- einzelne Bestimmungen über Verfügungsmittel und Spenden,
- Ausführungen zum Wahlmodus der Organe des Vereins,
- weitere Einzelheiten zu Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft,
- Ausführungen zu Unterlagen / Chronik des Vereins, sowie
- Grundsätze zur Nutzung von Eigentum des Vereins durch Dritte
Änderungen der Geschäftsordnung werden im Vorstand beschlossen.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung wird durch die Mitgliederversammlung vom 19.11.08 beschlossen. Sie tritt in Kraft nach Eintrag in das Vereinsregister.
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Erich Hutzelmann Elfriede Böck
Vorsitzender Geschäftsführer